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Altersvorsorgezulage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zulage, die für Altersvorsorgeverträge gezahlt wird, falls nicht der Abzug der Beiträge als Sonderausgaben günstiger ist.
Alle nach den §§ 10a bzw. 79 EStG begünstigten unbeschränkt steuerpflichtigen Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (§§ 83 ff. EStG). Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen vor und haben beide einen Altersvorsorgevertrag, so sind beide zulagenberechtigt. Die Zulage ist abhängig von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen und setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.
Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind sowohl Beiträge als auch Tilgungsleistungen, die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens verwendet werden. Tilgungsleistungen werden nur berücksichtigt wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnwirtschaftliche Verwendung (also nur für eigengenutzte Wohnobjekte) eingesetzt wurde.
Bei Eltern wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Die Zulage wird gekürzt, wenn der Zulagenberechtigte nicht den Mindestbeitrag leistet. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 4 Prozent der Summe der in dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen, max. jedoch 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Vgl. auch Riester-Rente.
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