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- Revision von Altlastenverdacht vom 03.06.2013 - 14:34
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Altlastenverdacht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bei bereits gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken sowie Grundstücken in deren unmittelbarer Nachbarschaft besteht grundsätzlich ein Verdacht auf Altlasten. Auch Flurbezeichnungen können auf mögliche Altlasten hinweisen. Damit wird bei Finanzierungen in diesem Bereich, bei denen das Grundstück als Sicherheit eingesetzt wird, ein zusätzliches Kreditrisiko einzukalkulieren sein. Angesichts der Kosten, die aus der Beseitigung nicht oder zu spät erkannter Schadstoffe zulasten des Grundstücks entstehen können, sind mögliche Wertminderungen oder sogar völliger Wertverfall von Grundpfandrechten mit in die Überlegungen einzubeziehen.
Sind daher schon bei einer Kreditvergabe konkrete Hinweise auf vorhandene Altlasten vorhanden (Grundwassergefährdung, Asbestverseuchung, PCB-Belastung u.a.), sollten Bodengutachten oder spezielle Altlastengutachten verlangt werden.
Bei später auftretendem Altlastenverdacht kann vorhandenen Grundpfandrechten kein Sicherheitenwert beigemessen werden. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn derartige Objekte im Rahmen von Rettungserwerben aus Zwangsversteigerungen durch das Kreditinstitut übernommen werden müssen. Hierdurch könnten sich zusätzliche Sanierungspflichten und -kosten ergeben.
Als reine Grundpfandrechtsgläubigerin haftet das Kreditinstitut nach derzeitiger Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung nicht für die Beseitigung von Altlasten.
Kommen gewerbliche Immobilien in eine Zwangsversteigerung, so wird das zuständige Amtsgericht neben dem "normalen" Verkehrswertgutachten bei Altenlastenverdacht auch ein gesondertes Altlastengutachten anfertigen lassen.
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