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Amsterdamer Vertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Charakterisierung: Der Europäische Rat einigte sich am 16./17.6.1997 in Amsterdam über die Novellierung des EU-Vertrages (Maastrichter Vertrag); dieser erlangte zum 1.5.1999 Rechtskraft. Die Neuerungen betrafen alle drei sog. EU-Säulen (EU); anders als bei den früheren Vertragsreformen überwogen die nicht-ökonomischen Integrationsfelder. Die sog. erste Säule (EU) wurde im Wesentlichen in Gestalt der Neuaufnahme eines Beschäftigungskapitels sowie durch Einfügung des „Maastrichter” Sozialprotokolls und durch die Einbeziehung des Schengener Abkommens (Freizügigkeit des innergemeinschaftlichen Personenverkehrs) weiterentwickelt. Mit dem Ziel, die weltpolitische Rolle der EU zu stärken, wurden im Rahmen der GASP (sog. zweite Säule) einige begrenzte Verbesserungen der außenpolitischen Aktionsfähigkeit der EU erreicht. Zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der (Unions-)Bürger wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (sog. dritte Säule) durch eine Reihe von Neuerungen ausgebaut.
2. Eine prozedurale Neuerung stellte die Einführung des Prinzips der Flexibilität (nur erste und dritte Säule) dar: Unter Wahrung bestimmter Voraussetzungen wurde es auf der Basis eines einstimmigen Ratsbeschlusses möglich, dass eine Gruppe von EU-Staaten, welche die Mehrheit der Mitgliedsländer umfasst, den restlichen Mitgliedsstaaten integrationspolitisch (Vertiefung des Integrationsprozesses) voranschreiten kann. Außerdem wurde eine Sanktionsmöglichkeit gegen Mitgliedsstaaten eingeführt, die eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Prinzipien und Grundrechte begehen (Art. 7 EUV, durch den Vertrag von Nizza präzisiert).
3. Die bedeutendste in Amsterdam erzielte institutionelle Neuerung war die beträchtliche Aufwertung, welche das Europäische Parlament als Mitentscheidungsorgan erfuhr. Insgesamt blieb jedoch speziell die Reform der EU-Organe sowie die Reform der gemeinschaftlichen Entscheidungsverfahren weit hinter jenen Erfordernissen zurück, welche eine unerlässliche Voraussetzung dafür sind, dass die EU auch mit 25 bis 30 Mitgliedsstaaten funktions- und handlungsfähig ist. Um diesen und anderen vor der Ost-Erweiterung der EU zu überwindenden Mängeln abzuhelfen, wurden vom Europäischen Rat begrenzte Änderungen hinsichtlich der Stimmgewichtung im Europäischen Parlament und der Sitzverteilung im Rat der Europäischen Union vorgenommen. Ferner wurden die Regeln für sog. qualifizierte Mehrheitsentscheidungen modifiziert und die Möglichkeiten ihrer Anwendung auf zusätzliche Politikfelder ausgeweitet.
Vgl. auch EU-Reformvertrag, Vertrag von Lissabon.
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