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amtliche Statistik

Definition: Was ist "amtliche Statistik"?

Gesamtheit der von Bund, Ländern, Gemeinden oder von speziellen Trägern durchgeführten Statistik. Zentraler Träger ist das Statistische Bundesamt in Wiesbaden; Aufgaben: methodische und technische Vorbereitung, in bestimmten Fällen auch Erhebung und Aufbereitung von Statistiken für Bundeszwecke; Zusammenstellung, Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse für den Bund sowie für allgemeine Zwecke; Auslandsstatistik; Aufstellung von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) etc.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesamtheit der von Bund, Ländern, Gemeinden oder von speziellen Trägern durchgeführten Statistik.

    I. Träger

    gemäß Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz (BStatG)) vom 22.1.1987 (BGBl I 462): 1. Zentral: Statistisches Bundesamt in Wiesbaden; Aufgaben: methodische und technische Vorbereitung, in bestimmten Fällen auch Erhebung und Aufbereitung von Statistiken für Bundeszwecke; Zusammenstellung, Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse für den Bund sowie für allgemeine Zwecke; Auslandsstatistik; Aufstellung von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) etc.

    2. Dezentral:
    (1) Statistische Landesämter; Aufgaben: i.d.R. Durchführung der zentral vorbereiteten Bundesstatistiken, Aufbereitung und Veröffentlichung der Statistiken auf Landesebene, Statistiken für Zwecke der Länder;
    (2) kommunalstatistische Ämter und Dienststellen; Aufgaben: Mitwirkung an Bundes- und Landesstatistiken, Erhebungen für Zwecke der kommunalen Selbstverwaltung (Städtestatistik).

    3. Neben dieser „ausgelösten” Statistik der Statistischen Ämter steht die „Ressortstatistik” solcher Behörden, bei denen die Statistik nicht aus dem Bereich der fachlichen Verwaltung herausgelöst ist, u.a. bei Bundesministerien, Bundesbank, Bundesagentur für Arbeit, Kraftfahrt-Bundesamt.

    II. Durchführung

    Die Durchführung der „ausgelösten” Statistiken erfolgt aufgrund von Gesetzen, unter gewissen Voraussetzungen auch durch Rechtsverordnungen nach
    (1) methodisch-technischer Vorbereitung durch das Statistische Bundesamt,
    (2) Beratung des Erhebungs- und Aufbereitungsplanes durch Fachausschüsse des Statistischen Beirats,
    (3) Entwurf der Rechtsgrundlage durch zuständiges Bundesministerium und StBA,
    (4) Begutachtung der Notwendigkeit einer neuen Erhebung durch „Abteilungsleiterausschuss Statistik” der Bundesregierung und Interministeriellen Ausschuss für Koordinierung und Rationalisierung der Statistik,
    (5) Erlass der Rechtsgrundlage,
    (6) Bereitstellung der Mittel durch Finanzministerien.

    III. Aufgabenbereiche:

    Zentrale Aufgabenbereiche sind die Bevölkerungs- und Erwerbstätigkeit mit Erhebungen über Bevölkerungsbewegungen und –struktur, Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte, Wohnverhältnisse sowie Beteiligung am Erwerbsleben, die wirtschaftliche Tätigkeit mit Erhebungen über Landwirtschaft, Produzeierendes Gewerbe, Handel, Gastgewerbe, Kredit- und Versicherungsgewerbe, sowie Erhebungen über Preise, Löhne und den Außenhandel und der öffentliche Bereich mit Erhebungen über Finanzen und Steuern, Bildung und Gesundheitswesen.

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