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Revision von angewandte Kunst vom 08.06.2009 - 11:38

angewandte Kunst

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    durch einen Gebrauchszweck gekennzeichneter Unterfall der Kunstwerke (§ 2 UrhG). In Betracht kommen Möbel, künstlerische Industrieformen, Mode, Gebrauchsgrafik etc., die den Schutz des Urheberrechts genießen, wenn in ihnen eine persönliche geistige Schöpfung (Eigentümlichkeit) liegt. Das Folgerecht findet auf angewandte Kunst keine Anwendung (§ 26 III UrhG). Hinterlegung als Geschmacksmuster schließt Schutz nach dem UrhG nicht aus. Genügt der Gegenstand weder den Anforderungen des Urheberrechts noch des Geschmacksmusterrechts, kann ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz in Betracht kommen (Ausbeutung).

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