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- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 12.01.2023 - 16:32
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 11.01.2021 - 15:01
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 03.04.2020 - 09:21
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 19.02.2018 - 16:31
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 31.08.2015 - 11:22
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 23.10.2013 - 09:28
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 14.11.2012 - 14:38
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 30.03.2011 - 12:01
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 17.08.2010 - 12:54
- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 03.08.2010 - 13:42
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- Revision von Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit vom 30.07.2009 - 15:16
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Seit dem 1.1.2009 sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP (herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales; zuletzt: Ausgabe 2008) durch die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 1 I und III, des § 30 I und § 35 I des Bundesversorgungsgesetzes vom 10.12.2008, BGBl. I 2008, 2412, und Anlageband zu Ausgabe Nr. 57 vom 15.12.2008 - VersMedV) ersetzt worden. Mit Hilfe dieser versorgungsmedizinischen Grundsätze wird der Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht und der Grad der Schädigungsfolge (GdS) im sozialen Entschädigungsrecht, der bisher als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet wurde, näher bestimmt (§ 69 I 5 SGB IX, § 30 XVII BVG). Mit der Schaffung der entsprechenden Verordnung kommt der Gesetzgeber der von Rechtsprechung und Literatur erhobenen Forderung nach Verrechtlichung dieser Grundätze nach.
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