Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
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Seit dem 1.1.2009 sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP (herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales; zuletzt: Ausgabe 2008) durch die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10.12.2008, BGBl. I 2008, 2412 m.spät.Änd., und Anlageband zu Ausgabe Nr. 57 vom 15.12.2008 - VersMedV) ersetzt worden. Mithilfe dieser versorgungsmedizinischen Grundsätze wird der Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht und der Grad der Schädigungsfolge (GdS) im sozialen Entschädigungsrecht, der bisher als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet wurde, näher bestimmt (§ 69 Abs. 1 Satz SGB IX a.F., § 30 Abs. 16 BVG). Mit der Schaffung der entsprechenden Verordnung kommt der Gesetzgeber der von Rechtsprechung und Literatur erhobenen Forderung nach Verrechtlichung dieser Grundätze nach. Für des Schwerbehindertenrecht besteht jedoch die Möglichkeit, dass des Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Grundsätze aufstellt, die u.a. für die Bewertung des Grades der Behinderung maßgeblich sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Solange jedoch eine solche Rechtsverordnung noch nicht erlassen ist, gelten jedoch die Maßstäbe der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung weiter (§ 241 Abs. 5 SGB IX).