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Anlage V
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Amtlicher Vordruck der Finanzbehörden.
Mit der Anlage V, die eine Ergänzung zum Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung, zur Körperschaftsteuererklärung und zur Feststellungserklärung ist, werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert.
Zu erklären sind Einkünfte aus:
- einem bebauten Grundstück, z.B. vermietetem Haus, vermietete Eigentumswohnung,
- einem selbst genutztem Haus/ Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden,
- allen unbebauten Grundstücken (z.B. Parkplatz),
- anderem unbeweglichen Vermögen (z.B. Schiffe) und Sachinbegriffen (z.B. Geschäftseinrichtung) sowie
- aus Überlassung von Rechten, z.B. Erbbaurechten, Urheberrechten, Kiesausbeuterechten,
- Untervermietung von gemieteten Räumen,
- allen Beteiligungen, z.B. an Grundstücks- und Erbengemeinschaften.
Für jedes Objekt ist eine eigene Anlage V vorzulegen. Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, so ist zusätzlich noch eine Anlage AUS zu erstellen.
Erklärt werden alle steuerpflichtigen Einnahmen, denen die detaillierten Werbungskosten gegenüber zu stellen sind. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abziehbar, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen. Kreditgeber können aus den Kopien der jeweiligen Anlage V Rückschlüsse auf die einzelnen Objekte ziehen.
Die Anlage V ist dadurch eine wichtige und unverzichtbare Unterlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung, da der Einkommensteuerbescheid nur die Gesamtsumme aller Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (also den Saldo) erfasst. Die Anlage V hingegen gibt Auskunft über AfA, Sonderabschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, Schuldzinsen, Geldbeschaffungskosten, Renten und dauernde Lasten, Grundsteuern, sonstige Nebenkosten aber auch über die genauen Mieten, die Umlagen und sonstigen Einnahmen eines jeden Grundstücks.
Die Summe der Einnahmen wird der Summe der Werbungskosten gegenübergestellt. Steht ein Immobil im Eigentum mehrerer Eigentümer, so wird eine gemeinschaftliche Anlage V erstellt, deren Ergebnis dann mit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt wird. So erfolgt also die Deklarierung von Einkünften aus Anteilen an Bauherren- oder Erwerbergemeinschaften, an Grundstücksgemeinschaften und geschlossenen Immobilienfonds ebenfalls über die Anlage V. Es sind auch Angaben zu machen wenn im Veranlagungszeitraum Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu den Anschaffungs-/ Herstellungskosten vereinnahmt worden sind.
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