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Anteilscheine

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Investmentzertifikate. 1. Begriff: Wertpapiere, die die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber dem Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft verbriefen. Anteilscheine können als Inhaberpapiere ausgegeben werden oder auf Namen lauten; im letzten Fall gilt entsprechendes wie für Namensaktien. Mit Übertragung des Anteilscheines geht der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über, der damit Ansprüche auf Beteiligung am Ertrag, auf Rücknahme des Anteilscheines und auf ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens erwirbt. Rechtliche Grundlage ist das KAGG.

    2. Der Wert des im Anteilschein verbrieften Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm gehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonstigen Rechte von der Depotbank zu ermitteln.

    3. Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags entsprechen.

    4. Kreditinstitute müssen bei dem Verkauf von Anteilscheine spätestens mit der Abrechnung dem Kunden ein Merkblatt aushändigen, in dem die Berechnung des Ausgabepreises und die vorgesehene Berechnung des Rücknahmepreises erläutert werden.

    5. Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Preis bekanntzugeben, der bei der Rücknahme von jeweils höchstens 100 Anteilen berechnet worden ist.

    Vgl. auch Investmentfonds, Anteile an Investmentvermögen.

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