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- Revision von antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung vom 14.02.2018 - 16:52
- Revision von antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung vom 14.02.2018 - 16:52
- Revision von antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung vom 14.09.2017 - 16:48
- Revision von antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung vom 07.02.2013 - 16:14
- Revision von antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung vom 02.09.2009 - 11:19
antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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früher Bezeichnung für Bilanzpositionen zur rechnungsmäßig richtigen Abrechnung von Aufwendungen (antizipative Passiva) und Erträgen (antizipative Aktiva) des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, die erst nach dem Bilanzstichtag zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen. Nach § 250 HGB sind diese Posten nicht als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, sondern sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz unter den Positionen „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände” bzw. „Verbindlichkeiten” zu bilanzieren, sofern sich aus den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen bzw. Verbindlichkeiten (ggf. auch Rückstellungen) ergeben haben.
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