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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Im Sinn des BGB eine einseitige schriftliche Willenserklärung, durch die der Anweisende den Angewiesenen ermächtigt, einem Dritten (Anweisungsempfänger) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden zu leisten, und zugleich den Dritten ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen zu erheben (§§ 783 ff. BGB). Die A. geschieht durch Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger. Will der Anweisende mit der A. gegenüber dem Anweisungsempfänger eine Schuld erfüllen, so wird er nicht schon durch die Aushändigung der A., sondern erst durch die Leistung des Angewiesenen von seiner Schuld befreit (§ 788 BGB).

    2. Sonderformen der A.: Gezogener Wechsel, Postscheck, Orderlagerschein, für die jedoch nicht die §§ 783 ff. BGB, sondern Sondergesetze maßgebend sind. Besondere Vorschriften gelten für die kaufmännische Anweisung, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt ist (§ 363 HGB).

    3. Keine A. im Sinn des BGB: Postanweisung, Überweisung an eine Bank, Effektenscheck der Landeszentralbanken. Echte A. ist dagegen der Kreditbrief der Banken.

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