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Anweisung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Im Sinn des BGB eine einseitige schriftliche Willenserklärung, durch die der Anweisende den Angewiesenen ermächtigt, einem Dritten (Anweisungsempfänger) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden zu leisten, und zugleich den Dritten ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen zu erheben (§§ 783 ff. BGB). Die Anweisung geschieht durch Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger. Will der Anweisende mit der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger eine Schuld erfüllen, so wird er nicht schon durch die Aushändigung der Anweisung, sondern erst durch die Leistung des Angewiesenen von seiner Schuld befreit (§ 788 BGB). Der unmittelbare Anwendungsbereich der Anweisung nach BGB ist nur gering. Beispiele: Übernahmeerklärung im Rahmen der Schadensregulierung, insbesondere nach Kfz-Unfall, Kreditbrief.
2. Sonderformen der Anweisung: Kaufmännische Anweisung, gezogener Wechsel, Scheck, Reisescheck, Orderlagerschein, für die jedoch nicht die §§ 783 ff. BGB, sondern Sondergesetze maßgebend sind.
3. Keine Anweisung im Sinn des BGB: Kreditkarte, Electronic Cash, Überweisung an eine Bank (Überweisungsvertrag), Effektenscheck.
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