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Atomgesetz (AtG)

Definition: Was ist "Atomgesetz (AtG)"?

Regelte ursprünglich die Förderung der Atomenergie, nach dem Atomkonsens vom 14.6.2000 zwischen der rot-grünen Bundesregierung und der Energiewirtschaft regelt das Gesetz nunmehr den Ausstieg. Der Zeitpunkt des Ausstiegs ergibt sich aus der zur Verfügung stehenden Reststrommenge des jeweiligen Kraftwerks.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlagen
    2. Zweck
    3. Begriffe
    4. Durchführung
    5. Zuständige Behörden
    6. Atomkontroverse im Ausland

    Rechtsgrundlagen


    Atomgesetz (AtG) i.d.F. vom 15.7.1985 (BGBl I 1565) m.spät.Änd.; nebst Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19.12.1986 (BGBl I 2610) m.spät.Änd., Atomrechtliche DeckungsvorsorgeVO (AtDeckV) vom 25.1.1977 (BGBl I 220) m.spät.Änd., Atomrechtliche VerfahrensVO (AtVfV) i.d.F. vom 3.2.1995 (BGBl I 180) m.spät.Änd., Atomrechtliche AbfallverbringungsVO (AtAV) vom 30.4.2009 (BGBl I 1000), Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) vom 1.7.1999 (BGBl I 1525) m.spät.Änd., StrahlenschutzVO (StrlSchVO) vom 20.7.2001 (BGBl I 1710, 2002 I 1459) und RöntgenVO (RöV) vom 30.4.2003 (BGBl I 604) m.spät.Änd. sowie KostenVO (ATKostV) vom 17.12.1981 (BGBl I 1457) m.spät.Änd.

    Zweck

    1. Ursprünglich: Förderung der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken; mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.4.2002 (BGBl I 1351) wurde dieser Gesetzeszweck dahin geändert, dass Zweck des Gesetzes die geordnete Beendigung der gewerblichen Erzeugung von Kernenergie und die Sicherstellung des geordneten Betriebes bis zum Zeitpunkt der Beendigung ist (§1 Nr. 1 AtG).

    2. Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlen sowie Ausgleich der dadurch verursachten Schäden.

    3. Verhinderung der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie.

    4. Gewährleistung der Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes.

    Begriffe

    Radioaktive Stoffe sind: a) Bes. spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe (KB)) in Form von
    (1) Plutonium 239 und 241,
    (2) mit den Isotopen 235 und 233 angereichertes Uran,
    (3) Stoffe, die die vorgenannten Stoffe enthalten sowie
    (4) Stoffe, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechtzuerhalten; b) sonstige radioaktive Stoffe (Stoffe, die, ohne KB zu sein, ionisierende Strahlen spontan aussenden).

    Durchführung

    1. Vorsorge: KB sind staatlich zu verwahren, Ausnahmegenehmigung möglich. Außerhalb der staatlichen Verwahrung und ohne Genehmigung Besitz von KB verboten, es besteht Ablieferungspflicht. Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung von KB genehmigungsbedürftig, ebenso Errichtung, Betrieb und Veränderung einer Anlage zur Erzeugung, Spaltung oder Aufarbeitung von KB. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von KB zur gewerblichen Erzeugung vom Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung werden seitdem Ausstiegsgesetz keine Genehmigungen mehr erteilt (vgl. § 7 I, Ia–c AtG). Gleiches gilt für die Bearbeitung oder Verwendung von KB außerhalb solcher Anlagen. Durch VO können weitere Handlungen einer Genehmigungspflicht unterstellt werden. Bes. Schutzmaßnahmen, z.B. ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer, sind vorgeschrieben. Der gesamte Umgang und Verkehr mit KB und sonstigen radioaktiven Stoffen unterliegt staatlicher Aufsicht. Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung der Schadensersatzpflicht festzusetzen (Deckungsvorsorge).

    2. Haftung: Wird durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorganges oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes einschließlich Abfallbeseitigung ein Schaden verursacht, so hat der Inhaber der betreffenden Anlage oder Besitzer des Stoffes den Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung). Daneben Haftung nach anderen Vorschriften möglich. Anspruch verjährt in drei Jahren. Haftungsausschluss bei Anwendung radioaktiver Stoffe zu Heilzwecken und bei Rechtsverhältnis, aufgrund dessen Verletzter Gefahr in Kauf zu nehmen hat. Die Haftung ist unbeschränkt. Für die Deckung der atomrechtlichen Haftung ist eine Deckungsvorsorge festzusetzen. Haftungsausgleich im Innenverhältnis zwischen mehreren Schädigern; Pflicht des Bundes, unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatzpflichtigen von der Schadensersatzpflicht freizustellen, soweit nicht durch Deckungsvorsorge gedeckt.

    3. Strafvorschriften (§§ 310b ff., 328 StGB) stellen Missbrauch der Kernenergie, Verstoß gegen das Atomgesetz und Geheimnisverrat unter Strafe.

    Zuständige Behörden

    1. Für die staatliche Verwahrung und Genehmigung der Aufbewahrung von KB Bundesamt für Strahlenschutz (§ 23).

    2. Für die Ausstellung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie für die Überwachung von Einfuhr und Ausfuhr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

    3. Für die übrigen Verwaltungsaufgaben die Länder als Auftragsverwaltung (§ 24).

    Atomkontroverse im Ausland

    Außer in Deutschland wurde ein Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen in: Österreich 1978, Schweden 1980, Italien 1987 und Belgien 1999. Keine zusätzlichen Kraftwerke mehr in Spanien und den Niederlanden.

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