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- Revision von Atomgesetz (AtG) vom 08.06.2009 - 11:04
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Atomgesetz (AtG)
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Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
Atomgesetz (AtG) i.d.F. vom 15.7.1985 (BGBl. I 1565) m.spät.Änd.; nebst Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19.12.1986 (BGBl. I 2610) m.spät.Änd., Atomrechtliche DeckungsvorsorgeVO (AtDeckV) vom 25.1.1977 (BGBl. I 220) m.spät.Änd., Atomrechtliche VerfahrensVO (AtVfV) i.d.F. vom 3.2.1995 (BGBl. I 180) m.spät.Änd., Atomrechtliche AbfallverbringungsVO (AtAV) vom 30.4.2009 (BGBl. I 1000), Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) vom 1.7.1999 (BGBl. I 1525) m.spät.Änd., StrahlenschutzVO (StrlSchVO) vom 20.7.2001 (BGBl. I 1710, 2002 I 1459) m.spät.Änd. und RöntgenVO (RöV) vom 30.4.2003 (BGBl. I 604) m.spät.Änd. sowie KostenVO (ATKostV) vom 17.12.1981 (BGBl. I 1457) m.spät.Änd.
Zweck
1. Ursprünglich: Förderung der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken; mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.7.2011 (BGBl. I S. 1704) wurde ein zeitlich gestaffeltes Erlöschen der Betriebsgenehmigungen für die verbleibenden acht deutschen Atomkraftwerke beschlossen, sodass der Zweck jetzt die geeordnete Beendigung der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und die Sicherstellung des geordneten Betriebs bis zum Zeitpunkt der Beendigung ist (§1 Nr. 1 AtG).
2. Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlen sowie Ausgleich der dadurch verursachten Schäden.
3. Verhinderung der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie.
4. Gewährleistung der Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes.
Begriffe
Radioaktive Stoffe sind: a) bes. spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe [KB]) in Form von
(1) Plutonium 239 und 241,
(2) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran,
(3) Stoffe, die die vorgenannten Stoffe enthalten sowie
(4) Stoffe, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechtzuerhalten ist;
b) sonstige radioaktive Stoffe (Stoffe, die, ohne KB zu sein, ionisierende Strahlen spontan aussenden).
Durchführung
1. Vorsorge: KB sind staatlich zu verwahren, Ausnahmegenehmigung möglich. Außerhalb der staatlichen Verwahrung und ohne Genehmigung ist der Besitz von KB verboten, es besteht Ablieferungspflicht. Die Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung von KB ist genehmigungsbedürftig, ebenso Errichtung, Betrieb und Veränderung einer Anlage zur Erzeugung, Spaltung oder Aufarbeitung von KB. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von KB zur gewerblichen Erzeugung vom Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung werden seit dem Ausstiegsgesetz keine Genehmigungen mehr erteilt (vgl. § 7 I AtG). Gleiches gilt für die Bearbeitung oder Verwendung von KB außerhalb solcher Anlagen. Durch VO können weitere Handlungen einer Genehmigungspflicht unterstellt werden. Bes. Schutzmaßnahmen, z.B. ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer, sind vorgeschrieben. Der gesamte Umgang und Verkehr mit KB und sonstigen radioaktiven Stoffen unterliegt staatlicher Aufsicht. Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung der Schadensersatzpflicht festzusetzen (Deckungsvorsorge).
2. Haftung: Wird durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorganges oder die Strahlen eines radioaktiven Stoffes einschließlich Abfallbeseitigung ein Schaden verursacht, so hat der Inhaber der betreffenden Anlage oder Besitzer des Stoffes den Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung). Daneben Haftung nach anderen Vorschriften möglich. Anspruch verjährt in drei Jahren. Haftungsausschluss bei Anwendung radioaktiver Stoffe zu Heilzwecken und bei Rechtsverhältnis, aufgrund dessen Verletzter Gefahr in Kauf zu nehmen hat. Die Haftung ist unbeschränkt. Für die Deckung der atomrechtlichen Haftung ist eine Deckungsvorsorge festzusetzen. Haftungsausgleich im Innenverhältnis zwischen mehreren Schädigern; Pflicht des Bundes, unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatzpflichtigen von der Schadensersatzpflicht freizustellen, soweit nicht durch Deckungsvorsorge gedeckt.
3. Strafvorschriften (§§ 307 ff., 328 StGB) stellen Missbrauch der Kernenergie, Verstoß gegen das Atomgesetz und Geheimnisverrat unter Strafe.
Zuständige Behörden
1. Für die staatliche Verwahrung und Genehmigung der Aufbewahrung von KB Bundesamt für Strahlenschutz (§ 23).
2. Für die Ausstellung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie für die Überwachung von Einfuhr und Ausfuhr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
3. Für die übrigen Verwaltungsaufgaben die Länder als Auftragsverwaltung (§ 24).
Atomkontroverse im Ausland
Außer in Deutschland wurde ein Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen in: Österreich 1978, Schweden 1980, Italien 1987, Belgien 1999 und der Schweiz 2011. Keine zusätzlichen Kraftwerke mehr in Spanien. Durch die Nuklearkatastrophe im japanischen Kernkraftwerk Fukushima in 2011 ist die Ausstiegsdebatte weltweit wieder in Gang gekommen.
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