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Aufsicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Überwachung der Verwaltung durch eine übergeordnete Behörde. Die Aufsicht kann sich sowohl auf die Rechtmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit der überprüften Verwaltungshandlungen erstrecken (Fachaufsicht); in bestimmten Fällen auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt (Rechtsaufsicht). Die Dienstaufsicht ist in erster Linie Personalaufsicht, sowohl innerhalb einer Behörde als auch im Verhältnis zu einer nachgeordneten Behörde.
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