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Ausbildungsabschlussprüfung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abschluss der Ausbildung in einem Ausbildungsberuf.
1. Die Ausbildungsabschlussprüfung wird in den anerkannten Ausbildungsberufen vor dem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss (Gesellenprüfungsausschuss) durchgeführt (§§ 37 ff. BBiG).
2. Voraussetzungen:
(1) Erfüllung der Ausbildungszeit (§§ 43 I Nr. 1 BBiG);
(2) Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und Führung der vorgesehenen Berichtshefte (§ 43 I Nr. 2 BBiG);
(3) Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 43 I Nr. 3 BBiG);
(4) ggf. bes. Leistung im Betrieb oder in der Berufsschule oder Nachweis längerer beruflicher Tätigkeit (§ 45 BBiG).
3. Inhalt: Unter Zugrundelegung der Ausbildungsordnung ist in der Ausbildungsabschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt sowie mit dem in dem Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.
4. Die Ausbildungsabschlussprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.
5. Die Ausbildungsabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 I BBiG).
6. Dem Prüfling ist bei bestandener Ausbildungsabschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen (§ 37 II BBiG).
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