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Ausbildungszeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Dauer der für das Berufsausbildungsverhältnis erforderlichen Zeit (§ 5 I BBIG). Die Ausbildungszeit wird in der Ausbildungsordnung festgelegt; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die Ausbildungszeit ist schriftlich in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen (§ 11 BBiG). Die Ausbildungszeit im Handwerk ist im Einzelnen in einer Ausbildungsordnung festzulegen (§ 26 HandwO).

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