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Ausbildungszeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Dauer der für das Berufsausbildungsverhältnis erforderlichen Zeit (§ 25 II BBig). Die Ausbildungszeit wird in der Ausbildungsordnung festgelegt; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die Ausbildungszeit ist schriftlich in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen (§ 4 BBiG). Die Ausbildungszeit im Handwerk ist im Einzelnen in einer Ausbildungsordnung festzulegen (§ 25 HandwO).

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