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Ausfuhranmeldung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zollanmeldung, mittels derer Gemeinschaftswaren zum Ausfuhrverfahren anzumelden sind. Seit dem 1.7.2009 muss grundsätzlich eine elektronische Ausfuhranmeldung bei jeder Ausfuhr in ein sog. Drittland, also nicht bei innergemeinschaftlichem EU-Handel, ab einem Warenwert von 1.000 Euro erstellt werden. Zur Abgabe der Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich der Ausführer berechtigt. Das ist der Eigentümer der Waren oder eine Person, die zu dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Stellvertretung ist zulässig, bei indirekter Stellvertretung ist der Vertreter der Anmelder. Er muss in der Lage sein, die Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Örtlich zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Für die letztgenannte Fallgruppe ist dies regelmäßig die Zollstelle, in deren Bezirk die Beförderung ins Ausland beginnt.

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