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Ausfuhrlizenz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Exportlizenz; nach EU-Recht für landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlich, die der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) unterliegen und in Länder außerhalb der EU ausgeführt werden sollen. Ausfuhrlizenzen sollen es den zuständigen Stellen ermöglichen, eine Vorausschau über die zu erwartende Ausfuhr zu erhalten, um ggf. gebotene Maßnahmen (vom Ausfuhrzoll bis hin zur Ausfuhrbeschränkung nach § 8 I AWV zum Zwecke der Eigenversorgung in Krisenzeiten) anzuwenden. Erteilung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) i.d.R. nach Stellung einer Kaution. Ausfuhrlizenzen berechtigen und verpflichten den Ausführer zur Ausfuhr der in der Lizenz genannten Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz; bei nicht oder nicht fristgemäß durchgeführter Ausfuhr (außer in Fällen höherer Gewalt) verfällt die Kaution.

    Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 6a AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

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