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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vergütung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausgleich für die Vorteile, die die Tätigkeit des Handelsvertreters dem Unternehmer gebracht hat; z.B. Schaffung des Kundenkreises (§ 89b HGB).
2. Entstehung: a) Es muss sich um erhebliche Vorteile handeln, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortdauern.
b) Dem Handelsvertreter muss durch die Lösung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Provision entgehen, die ihm gemäß § 87 I HGB bei Fortsetzung zugestanden hätte.
c) Der Ausgleich muss der Billigkeit entsprechen. Hierbei ist die Vertragsdauer und die Schwierigkeit des Übergangs in eine neue Beschäftigung zu berücksichtigen.
3. Die Höhe soll „angemessen” sein und darf die Jahresdurchschnittsprovision oder -vergütung, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, nicht übersteigen.
4. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann im Anstellungsvertrag oder während des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden, muss aber spätestens ein Jahr nach Vertragsende geltend gemacht werden.
5. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis von dem Unternehmer aus einem wichtigen Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt ist oder wenn dieser, ohne dass der Unternehmer Anlass dazu gegeben hat, kündigt.
6. Für den Versicherungsvertreter genügt auch Abschlussvermittlung mit alten Kunden. Die Höhe des Ausgleichs kann hier höchstens bis zur dreifachen Jahresprovision gehen (§ 89b V HGB).
7. Einkommensteuer: a) Ausgleichszahlungen unterliegen beim Handelsvertreterder Einkommensteuer (§ 24 Nr. 1c EStG); zur Vermeidung von Progressionssprüngen durch die Zahlung eines einmaligen hohen Betrags findet § 34 EStG Anwendung (Progressionsglättung).
b) In der Steuerbilanz der zahlenden Unternehmung keine Rückstellung für künftige Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters möglich.
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