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Ausgleichspflicht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verpflichtung der anderen Gesamtschuldner zum Ausgleich gegenüber dem allein in Anspruch genommenen, da im Verhältnis unter den Gesamtschuldnern grundsätzlich jeder den gleichen Anteil an der gemeinsamen Schuld tragen muss (§ 426 BGB).

    Anders: Ausgleichungspflicht (Erbrecht).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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