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ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Gesetzen, umfasst u.a. die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, gewerblichen Rechtsschutz, Zölle, Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in bes. Fällen, etc. (Art. 73 Abs. 1 GG). Die Länder können auf diesen Gebieten Gesetze nur erlassen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 GG).

    Vgl. auch Gesetzgebungskompetenz, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

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