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Außenhandelsstatistik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Amtliche Statistik
    2. Außenwirtschaft

    Amtliche Statistik

    Gebiet der amtlichen Statistik zur laufenden Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (ohne Dienstleistungen) Deutschlands (ohne das nicht zum Zollgebiet gehörende Büsingen) mit dem Ausland während der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Träger der Außenhandelsstatistik ist das Statistische Bundesamt, Rechtsgrundlagen sind das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz, die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung sowie verschiedene EG-Verordnungen.

    Grundsätzlich werden alle körperlich ein- und ausgehenden Waren erhoben und nachgewiesen, also auch Geschäfte, die unentgeltlich oder auf ausländische Rechnung abgewickelt werden. Ausnahmen sind Warenbewegungen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung wie beispielsweise Messegut und seit Januar 2007 auch der Warenverkehr zur Reparatur. Aufgrund unterschiedlicher Erhebungskonzepte setzt sich seit 1.1.1993 die deutsche Außenhandelsstatistik aus der Extrahandelsstatistik und der Intrahandelsstatistik zusammen, die Ergebnisse dieser beiden Teilbereiche werden in der Darstellung des Außenhandels dem Nutzer der Daten jedoch als Ganzes präsentiert. Den Ergebnissen der Außenhandelsstatistik liegen i.Allg. die Angaben der Ausführer und Einführer zugrunde, die entweder direkt beim Statistischen Bundesamt gemeldet (Intrahandelsstatistik) oder von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt geleitet werden (Extrahandelsstatistik). Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind neben Warenart, Wert und Menge die Lieferrichtung (Ein- oder Ausfuhr), das Partnerland sowie das inländische Herkunfts- bzw. Zielbundesland. Die Untergliederung nach Einfuhr- und Ausfuhrarten (z.B. freier Verkehr, Veredelungsverkehr, Lagerverkehr) ermöglicht die Darstellung des Außenhandels nach dem System des Generalhandels und dem des Spezialhandels. Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik liefern wichtige Informationen für verschiede öffentliche oder private Entscheidungsträger und dienen als Informationsquelle für Zahlungsbilanzstatistiken, die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) oder Konjunkturanalysen.

    Die Veröffentlichung erfolgt in Kapitel 18 des Statistischen Jahrbuchs und in fachlich und regional tiefer gegliederter Darstellung in Fachserie 7 des Statistischen Bundesamtes. 

    Außenwirtschaft

    1. Begriff: Bei der Einfuhr aus Drittländern in das EU-Zollgebiet sowie beim Export ist mit der Zollanmeldung als Mehrstück des Einheitspapiers eine statistische Einfuhranmeldung abzugeben, die für das Statistische Bundesamt bestimmt ist. Die Zollstellen sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung durch Vergleich mit den Transport- und Zollpapieren zu prüfen und in Zweifelsfällen die Ware zu beschauen.

    2. Merkmale: Die statistische Anmeldung wird i.d.R. auf den Exemplaren 2 und 7 des Einheitspapiers abgegeben, die im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden. Dabei dient das siebte Exemplar als statistische Einfuhranmeldung, das Exemplar 2 als statistische Ausfuhranmeldung.

    3. Unterscheidung: Das deutsche Recht berücksichtigt die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24.6.1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedsstaaten (ABl EG Nr. 183/75). Mit der Verwirklichung des Gemeinsamen Binnenmarktes ist für Gemeinschaftswaren an die Stelle der bisherigen Vorschriften für die Außenhandelsstatistik die „Intrahandelsstatistik” (Intrastat) getreten, die eine Direktmeldung der Unternehmen vorsieht, die unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu leiten ist (Ziff. 21.0).

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