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Bandenschmuggel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Es handelt sich um ein Zoll- und Steuerdelikt (§ 373 II Nr. 3 AO). Bandenschmuggel begeht, wer als Mitglied einer Bande (mind. zwei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, zusammen mit einem anderen Bandenmitglied die Tat ausführt.
Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Vgl. auch Steuerhinterziehung.
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