Direkt zum Inhalt

Bandenschmuggel

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es handelt sich um ein Zoll- und Steuerdelikt der Abgabenordnung (§ 373 II Nr. 3 AO). Bandenschmuggel begeht, wer als Mitglied einer Bande (mind. zwei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs (§ 272 AO) verbunden hat, zusammen mit einem anderen Bandenmitglied die Tat ausführt.

    Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    Vgl. auch Steuerhinterziehung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com