Abgabenordnung
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Die Abgabenordnung (AO), beschlossen am 16.3.1976, ist am 1.1.1977 in Kraft getreten.
Sie ist das elementarste Gesetz des dt. Steuerrechts und wird, da sie für alle Steuerarten geltende materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften enthält, auch als „Mantelgesetz“ oder „Steuergrundgesetz“ bezeichnet.
–Die Abgabenordnung gilt für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der EU geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden und nicht vom EU-Recht überlagert werdern.
Beispiel: Der Zollkodex - VO (EWG) Nr. 2913/92 - und der Unionszollkodex - VO (EU) Nr. 952/2013 - überlagern die AO hinsichtlich der Vorschriften über Festsetzung und Erhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens, des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Strafverfahrens - für diese Fälle gilt die AO.
Sie enthält in ihren neun Teilen sowohl das formelle Recht einer Verfahrensordnung als auch einen allg. Teil des materiellen Rechts. Im Gegensatz zu den einzelnen Steuergesetzen, die konkrete Bestimmungen zur Steuerentstehung enthalten, bestimmt die Abgabenordnung, wie die Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist.
Im Einzelnen tituliert die Abgabenordnung die neun Teile wie folgt:
(1) Einleitende Vorschriften,
(2) Steuerschuldrecht,
(3) Allgemeine Verfahrensvorschriften,
(4) Durchführung der Besteuerung,
(5) Erhebungsverfahren,
(6) Vollstreckung,
(7) Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren,
(8) Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren sowie
(9) Schlussvorschriften.