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Barzahlungspreis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff bei Abzahlungsgeschäften ( Teilzahlungsgeschäften), Preis der Ware, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei Übergabe der Sache der Preis in voller Höhe fällig wäre (§ 502 I Nr. 1 BGB). Der Barzahlungspreis ist in Teilzahlungsverträgen grundsätzlich anzugeben. Seiner Angabe und der des effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur, d.h. üblicherweise, gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt (§ 502 I Satz 2 BGB).
Gegensatz: Teilzahlungspreis.
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