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Barzahlungspreis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff bei Abzahlungsgeschäften, Preis der Ware, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei Übergabe der Sache der Preis in voller Höhe fällig wäre (§ 502 I Nr. 1 BGB).
Gegensatz: Teilzahlungspreis.
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