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Baugenehmigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Baubehörde, dass dem Bauvorhaben nach öffentlichem Recht keine Hindernisse entgegenstehen (§ 69 MBO). Die Baugenehmigung kann einengende Auflagen enthalten. Sie ist befristet und gebührenpflichtig. Die Gültigkeit beträgt je nach Landesbauordnung zwischen ein und vier Jahren. Die Genehmigung ergeht ”unbeschadet der Rechte Dritter", d.h., dass u.U. Nachbarn Rechte gegen das Bauvorhaben geltend machen können.

    Wenn eine Wohnung oder ein Gebäudeteil ohne Baugenehmigung entgegen den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde, war keine Beantragung der Eigenheimzulage möglich. Wenn allerdings keine Baugenehmigung vorgeschrieben ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Bauwerk den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Eine vereinfachte Form der Baugenehmigung ist die Bauanzeige. Der steuerlich maßgebende Zeitpunkt für die Beantragung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt wird. Regelung im Baugesetzbuch (BauGB). Vor der Erteilung der Bauerlaubnis darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel dieser Behörde (7.2 EStR).

    Zur Baugenehmigung zählen folgende Unterlagen, die mit dem Genehmigungsvermerk (Stempel) der Behörde (meist in grün) versehen sein müssen:

    • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten),
    • Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster),
    • Baubeschreibung,
    • Formblatt Baugenehmigung,
    • Nachweis der Standsicherheit (Statik),
    • Nachweis der Wärmeschutzberechnung,
    • Bauzahlenberechnung (Wohn- und Nutzflächen, umbauter Raum).

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