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Baugesetzbuch (BauGB)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    i.d.F. vom 23.9.2004 (BGBl I 2114) m.spät.Änd., zur bundeseinheitlichen Regelung des Bauplanungs- und Städtebaurechts und damit zusammenhängender Fragen zur Ordnung der baulichen Entwicklung in Stadt und Land und der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke, fasst das frühere Bundesbaugesetz, das Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz und das Städtebauförderungsgesetz zusammen.

    1. Die Gemeinden haben Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) aufzustellen. Zur Sicherung der Planung kann eine Veränderungssperre beschlossen werden. Entstehende Vermögensnachteile werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entschädigt.

    Den Gemeinden steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, das nur zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden darf. Die Gemeinden können im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Grundstücke umlegen, Grenzregelungen vornehmen und Grundstücke enteignen. Sie können Erschließungsbeiträge erheben.

    2. Zur Sanierung städtebaulicher Missstände haben die Gemeinden verschiedene Eingriffsmöglichkeiten.

    3. Rechtsmittel: Verwaltungsakte nach dem Baugesetzbuch können zum Teil durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden in Fällen, in denen dem Verwaltungsakt enteignender Charakter zukommt oder zukommen kann (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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