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Bausparkassen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zwecksparkassen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche; vgl. öffentliche Kreditinstitute), die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen fördern (Bausparen).

    Rechtsgrundlagen: Kreditwesengesetz (KWG) und Bausparkassengesetz i.d.F. vom 15.2. 1991 (BGBl I 454) m.spät.Änd.

    Aufsichtsbehörde: für öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Bausparkassen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

    Rechtsformen für private Bausparkassen: Seit 1.1.1973 nur die Rechtsform der AG; andere Rechtsformen sind nur bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bausparkassen zulässig.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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