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Bausparkassen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zwecksparkassen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche; vgl. öffentliche Kreditinstitute), die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen fördern (Bausparen).
Rechtsgrundlagen: Kreditwesengesetz (KWG) und Bausparkassengesetz i.d.F. vom 15.2. 1991 (BGBl I 454) m.spät.Änd.
Aufsichtsbehörde: für öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Bausparkassen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Rechtsformen für private Bausparkassen: Seit 1.1.1973 nur die Rechtsform der AG; andere Rechtsformen sind nur bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bausparkassen zulässig.
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