Direkt zum Inhalt

Bausparkassen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zwecksparkassen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche; vgl. öffentliche Kreditinstitute), die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen fördern (Bausparen).

    Rechtsgrundlagen: Kreditwesengesetz (KWG) und Bausparkassengesetz i.d.F. vom 15.2. 1991 (BGBl. I 454) m.spät.Änd.

    Aufsichtsbehörde: für öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Bausparkassen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

    Rechtsformen für private Bausparkassen: Seit 1.1.1973 nur die Rechtsform der AG; andere Rechtsformen sind nur bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bausparkassen zulässig.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com