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Bauträgervertrag
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Vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2018 neu geregelter Vertragstyp, dessen Inhalte in § 650u I 1 BGB definiert werden. Bauträgerverträge gab es natürlich auch schon vor dem 1.1.2018, rechtlich wurden sie vorher insbesondere über die Anwendung allgemeiner werkvertraglicher Regelungen (§§ 631 ff. BGB) und über einschlägige kaufrechtliche Vorschriften behandelt; das sind dann auch die Verweise, die § 650u I 2, 3 BGB aufzeigen. Vgl. auch die Ausführungen bei Werkvertrag und Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen.
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