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Befreiung vom Bankgeheimnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Im Falle einer Abtretung von Forderungen aus einem Darlehensvertrag oder einer Übertragung des Vertragsverhältnisses ist das Kreditinstitut berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher oder technischer Gründe bei derartigen Rechtsgeschäften einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/ berufsständiger Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Rating-Agenturen, Treuhänder). Diesem Procedere stimmt der Darlehensnehmer normalerweise durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu und befreit damit das Kreditinstitut insoweit vom Bankgeheimnis.
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