Befreiung vom Bankgeheimnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Falle einer Abtretung von Forderungen aus einem Darlehensvertrag oder einer Übertragung des Vertragsverhältnisses ist das Kreditinstitut berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher oder technischer Gründe bei derartigen Rechtsgeschäften einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/ berufsständiger Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Rating-Agenturen, Treuhänder). Diesem Procedere stimmt der Darlehensnehmer normalerweise durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu und befreit damit das Kreditinstitut insoweit vom Bankgeheimnis.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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