Befreiung vom Bankgeheimnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Falle einer Abtretung von Forderungen aus einem Darlehensvertrag oder einer Übertragung des Vertragsverhältnisses ist das Kreditinstitut berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher oder technischer Gründe bei derartigen Rechtsgeschäften einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/ berufsständiger Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Rating-Agenturen, Treuhänder). Diesem Procedere stimmt der Darlehensnehmer normalerweise durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu und befreit damit das Kreditinstitut insoweit vom Bankgeheimnis.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
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Befreiung vom Bankgeheimnis
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