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Beleuchtungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: In einem Betrieb durch Beleuchtung verursachte Kosten.
2. Erfassung: a) Beim Bezug von Fremdstrom als entsprechende Primärkostenart (primäre Kostenarten); b) bei Eigenerzeugung des Stroms wird eine Hilfskostenstelle eingerichtet, in der die auf die Stromerzeugung entfallenden Kosten gesammelt werden. I.d.R. wird in betriebseigenen Anlagen zugleich Kraft- und Lichtstrom erzeugt; für die Weiterverrechnung ist dann eine Aufteilung vorzunehmen.
3. Verrechnung: Typischerweise werden Beleuchtungskosten als Kosten der Raumnutzung (Raumkosten) zunächst der Hilfskostenstelle „Gebäude” belastet und über diese auf die verursachende Kostenstelle umgelegt (innerbetriebliche Leistungsverrechnung, unechte Gemeinkosten). Eine genauere Erfassung setzt entsprechende kostenstellenbezogene Verbrauchsmesseinrichtungen voraus.
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