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Berufsgeheimnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht, bes. von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Verteidigern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern und deren Gehilfen, ein bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.

    Verstoß gegen das Berufsgeheimnis ist strafbar nach §§ 203, 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei unbefugter Verwertung des fremden Geheimnisses mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Verfolgung nur auf Strafantrag (§ 205 StGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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