Berufsgeheimnis
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Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht, bes. von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Verteidigern, Wirtschaftsprüfern (WP), vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern und deren Gehilfen, ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.
Verstoß gegen das Berufsgeheimnis ist strafbar nach den §§ 203, 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei unbefugter Verwertung des fremden Geheimnisses mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Verfolgung nur auf Strafantrag (§ 205 StGB).