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Beschäftigungsförderungsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Grundlage: Das Gesetz vom 26.4.1985 (BGBl I 710) trat befristet in Kraft, wurde mehrfach verlängert und dabei geändert und schließlich durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge abgelöst.

    2. Ziele: Kernbestimmung des auf Liberalisierung und Deregulierung des Arbeitsmarktes gerichteten BeschFG war die „erleichterte Zulassung befristeter Arbeitsverträge” ohne bes. sachliche Begründung und ohne gerichtliche Missbrauchskontrolle für einen Zeitraum von zunächst 18, später bis zu 24 Monaten; außerdem wurden zwei Varianten der Teilzeitarbeit, nämlich die „Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall” („Arbeit auf Abruf” oder kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit) und das Jobsharing, geregelt sowie die zulässige Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher (Arbeitnehmerüberlassung) verlängert.– 3. Auswirkungen: Es kam kaum zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, die Niveaueffekte auf die Höhe der Beschäftigung blieben gering. Das Gesetz führte jedoch zu einem Formwandel des Beschäftigungseinstiegs: Ein zunehmender Anteil von Neueinstellungen erfolgt befristet. Die Befristungsquote erhöhte sich in unterschiedlichen Phasen des Konjukturverlaufs kaum, da ein Teil der befristeten Arbeitsverträge entfristet wurde. Durch das BeschFG erhielten die Betriebe ein neues Instrument der Personalselektion und -planung bzw. zur Flexibilisierung des Personalbestandes und -einsatzes; innerhalb der betrieblichen Sozialstruktur entstanden neue Differenzierungen und Segmentierungen. Das BeschFG hat zur generellen Zunahme von Arbeitsverhältnissen, die vom Prinzip der Dauer- und Vollzeitbeschäftigung abweichen, beigetragen.

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