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rechtlich entweder Vertragsantrag, an den der Käufer (Besteller) regelmäßig längere Zeit gebunden ist, oder schon Vertragsannahme (Vertrag). Der B. hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, alle Bedingungen, die oft auf der Rückseite abgedruckt sind, werden Vertragsinhalt. Wer sich auf mündliche Nebenabreden beruft, muss diese beweisen.
Erhält der Unterzeichner Abschrift des B., muss er sie durchlesen, ggf. sofort widersprechen und notfalls anfechten, sonst verliert er seine Rechte, und der Inhalt gilt als vereinbart.
B. werden v.a. verwendet von Handelsvertretern und vom Versandhandel sowie beim Abschluss von Abzahlungsgeschäften.
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