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Revision von Bestimmbarkeitsgrundsatz vom 27.07.2012 - 11:38
Bestimmbarkeitsgrundsatz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Grundvoraussetzung für wirksame Abtretungen oder Sicherungsübereignungen als Kreditsicherheiten. Nur wenn die abgetretenen Rechte und/ oder sicherungsübereigneten Waren oder Gegenstände eindeutig gekennzeichnet oder beschrieben sind, kann im Verwertungsfall eine Aussonderung erfolgen.
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