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Betriebsferien
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Betriebsurlaub; vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat nach § 87 I Nr. 5 BetrVG festgelegte gleiche Urlaubszeit für alle oder einen Teil der Betriebsangehörigen, während der Betrieb oder ein Teil des Betriebs geschlossen wird. Eine dahingehende Betriebsvereinbarung bindet die Arbeitnehmer mit normativer Wirkung.
Arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer haben Ansprüche auf Lohnzahlung (Urlaub). Von dieser Regelung kann durch Parteivereinbarung, in der die beiderseitigen Interessen abgewogen sind, abgewichen werden.
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