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Betriebsgrößenklassifikation
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.
1. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 21.9.2006 IV A 7 - S 1450 - 29/06 (BStBl I 530) gemäß § 3 BpO 2000.
2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert.
(Merkmale für den Stichtag 1.1.2007)
| Bemessungsgrundlage (€) | Größenklassen | ||
Betriebsart | Betriebsmerkmale | Großbetriebe (G) | Mittelbetriebe (M) | Kleinbetriebe (K) |
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 6.500.000 über 250.000 | über 800.000 über 50.000 | über 155.000 über 32.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 3.700.000 über 220.000 | über 450.000 über 50.000 | über 155.000 über 32.000 |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 3.900.000 über 500.000 | über 735.000 über 115.000 | über 155.000 über 32.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 4.900.000 über 280.000 | über 660.000 über 55.000 | über 155.000 über 32.000 |
Kreditinstitute (K) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 121.000.000 über 500.000 | über 31.000.000 über 170.000 | über 9.500.000 über 40.000 |
Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | über 26.500.000 | über 4.300.000 | über 1.600.000 |
Unterstützungskassen (U) | --- | --- | alle | |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn | über 185.000 über 105.000 | über 90.000 über 55.000 | über 40.000 über 32.000 |
sonstige Fallart | Erfassungsmerkmale | Erfassung als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I 404) | alle | ||
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über 500.000 |
Es sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 155.000 Euro statt bisher 145.000 Euro Umsatz erforderlich und 32.000 Euro statt bisher 30.000 Euro als Gewinn. Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.
3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich lückenlos geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).
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