Direkt zum Inhalt

Betriebsgrößenklassifikation

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.

    1. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 21.9.2006 IV A 7 - S 1450 - 29/06 (BStBl I 530) gemäß § 3 BpO 2000.

    2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert.

    Abgrenzungsmerkmale für den 19. Prüfungsturnus
    (Merkmale für den Stichtag 1.1.2007)

    Bemessungsgrundlage(€)Größenklassen
    BetriebsartBetriebsmerkmaleGroßbetriebe (G)Mittelbetriebe (M)Kleinbetriebe (K)
    Handelsbetriebe (H)Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinnüber 6.500.000über 250.000über 800.000über 50.000über 155.000über 32.000
    Fertigungsbetriebe (F)Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinnüber 3.700.000über 220.000über 450.000über 50.000über 155.000über 32.000
    Freie Berufe (FB)Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinnüber 3.900.000über 500.000über 735.000über 115.000über 155.000über 32.000
    Andere Leistungsbetriebe (AL)Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinnüber 4.900.000über 280.000über 660.000über 55.000über 155.000über 32.000
    Kreditinstitute (K)Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinnüber 121.000.000über 500.000über 31.000.000über 170.000über 9.500.000über 40.000
    Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V)Jahresprämieneinnahmenüber 26.500.000über 4.300.000über 1.600.000 
    Unterstützungskassen (U) ------alle
    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder
    steuerlicher Gewinn
    über 185.000  über 105.000über 90.000  über 55.000über 40.000  über 32.000
    sonstige FallartErfassungsmerkmaleErfassung als Großbetrieb
    Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I 404)   alle
    Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)Summe der Einnahmen über 6.000.000
    Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften)  über 500.000

    Es sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 155.000 Euro statt bisher 145.000 Euro Umsatz erforderlich und 32.000 Euro statt bisher 30.000 Euro als Gewinn. Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.

    3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich lückenlos geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com