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Betriebsgrößenklassifikation

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.

    1. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 22.6.2012 IV A 4 – S 1450/09/10001; DOK 2012/0493846 (BStBl. I 689) gemäß § 3 BpO 2000.

    2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung vom 1.1.2013 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert. Es sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 170.000 Euro statt bisher 160.000 Euro Umsatz erforderlich bzw. 36.000 Euro statt bisher 34.000 Euro Gewinn.


    Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.2013)

    Bemessungsgrundlage

    (€)

    Größenklassen

    Betriebsart 1)

    Betriebsmerkmale

    Großbetriebe (G)

    Mittelbetriebe (M)

    Kleinbetriebe (K)

    Handelsbetriebe (H)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 7.300.000
    über 280.000

    über 900.000
    über 56.000

    über 170.000
    über 36.000

    Fertigungsbetriebe (F)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 4.300.000
    über 250.000

    über 510.000
    über 56.000

    über 170.000
    über 36.000

    Freie Berufe (FB)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 4.700.000
    über 580.000

    über 830.000
    über 130.000

    über 170.000
    über 36.000

    Andere Leistungsbetriebe (AL)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 5.600.000
    über 330.000

    über 760.000
    über 63.000

    über 170.000
    über 36.000

    Kreditinstitute (K)

    Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn

    über 140.000.000
    über 560.000

    über 35.000.000
    über 190.000

    über 11.000.000
    über 46.000

    Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V)

    Jahresprämieneinnahmen

    über 30.000.000

    über 5.000.000

    über 1.800.000

     

    Unterstützungskassen (U)

     

    ---

    ---

    alle

    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)

    Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder
    steuerlicher Gewinn

    über 230.000

     

     

    über 125.000

    über 105.000

     

     

    über 65.000

    über 47.000

     

     

    über 36.000

    sonstige Fallart

    (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)

    Erfassungsmerkmale

    Erfassung als Großbetrieb

    Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)

    Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl. I 404)

     

    alle

    Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)

    Summe der Einnahmen

    über 6.000.000

    Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)

    Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften)


    über 500.000

    1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.


    Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.

    3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich (fast) lückenlos, d.h. zu 80 bis 90 Prozent, geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).

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