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Betriebsgrößenklassifikation
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Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.
1. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 22.6.2012 IV A 4 – S 1450/09/10001; DOK 2012/0493846 (BStBl. I 689) gemäß § 3 BpO 2000.
2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung vom 1.1.2013 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert. Es sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 170.000 Euro statt bisher 160.000 Euro Umsatz erforderlich bzw. 36.000 Euro statt bisher 34.000 Euro Gewinn.
Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.2013)
Bemessungsgrundlage (€) | Größenklassen | |||
Betriebsart 1) | Betriebsmerkmale | Großbetriebe (G) | Mittelbetriebe (M) | Kleinbetriebe (K) |
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 7.300.000 | über 900.000 | über 170.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 4.300.000 | über 510.000 | über 170.000 |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 4.700.000 | über 830.000 | über 170.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 5.600.000 | über 760.000 | über 170.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn | über 140.000.000 | über 35.000.000 | über 11.000.000 |
Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | über 30.000.000 | über 5.000.000 | über 1.800.000
|
Unterstützungskassen (U) |
| --- | --- | alle |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder | über 230.000
über 125.000 | über 105.000
über 65.000 | über 47.000
über 36.000 |
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) | Erfassungsmerkmale | Erfassung als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl. I 404) |
alle | ||
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über 500.000 |
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.
Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.
3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich (fast) lückenlos, d.h. zu 80 bis 90 Prozent, geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).
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