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Betriebsgrößenklassifikation

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.

    1. Rechtsgrundlage: zuletzt BMF-Schreiben vom 09.06.2015  IV A 4 - S 1450/15/10001; DOK 2015/0058091 (BStBl. I 492) gemäß § 3 BpO 2000.

    2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung vom 1.1.2016 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert.


    Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.2016)

    Bemessungsgrundlage

    (€)

    Größenklassen

    Betriebsart 1)

    Betriebsmerkmale

    Großbetriebe (G)

    Mittelbetriebe (M)

    Kleinbetriebe (K)

    Handelsbetriebe (H)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 8.000.000
    über 310.000

    über 1.000.000
    über 62.000

    über 190.000
    über 40.000

    Fertigungsbetriebe (F)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 4.800.000
    über 280.000

    über 560.000
    über 62.000

    über 190.000
    über 40.000

    Freie Berufe (FB)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 5.200.000
    über 650.000

    über 920.000
    über 150.000

    über 190.000
    über 40.000

    Andere Leistungsbetriebe (AL)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 6.200.000
    über 370.000

    über 840.000
    über 70.000

    über 190.000
    über 40.000

    Kreditinstitute (K)

    Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn

    über 160.000.000
    über 620.000

    über 39.000.000
    über 210.000

    über 12.000.000
    über 52.000

    Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V)

    Jahresprämieneinnahmen

    über 33.000.000

    über 5.500.000

    über 2.000.000

     

    Unterstützungskassen (U)

     

    ---

    ---

    alle

    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)

    Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder
    steuerlicher Gewinn

    über 300.000

     

     

    über 170.000

    über 130.000

     

     

    über 70.000

    über 55.000

     

     

    über 40.000

    sonstige Fallart

    (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)

    Erfassungsmerkmale

    Erfassung als Großbetrieb

    Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)

    Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl. I 404)

     

    alle

    Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)

    Summe der Einnahmen

    über 6.000.000

    Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)

    Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften)


    über 500.000

    1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.


    Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.

    3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich (fast) lückenlos, d.h. zu 80 bis 90 Prozent, geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).

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