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Betriebspension

Definition: Was ist "Betriebspension"?

Betriebsrenten; Betriebspensionen sind steuerlich betrachtet Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge). Der Betriebsrentner muss daher weiterhin seine Lohnsteuerkarte bei seinem früheren Arbeitgeber einreichen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geht das mit der elektronischen Lohnsteuerkarte automatisch.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Betriebsrenten; Betriebspensionen sind steuerlich betrachtet Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge). Der Betriebsrentner muss daher weiterhin seine Lohnsteuerkarte bei seinem früheren Arbeitgeber einreichen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geht das mit der elektronischen Lohnsteuerkarte automatisch. Entsprechend dieser Grundlage wird von seiner Betriebsrente Lohnsteuer einbehalten. Berücksichtigt wird seit 2005 ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 102 Euro sowie ein Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent, maximal jedoch 3.000 Euro. Daneben wird (als Ersatz für den ermäßigten Arbeitnehmerpauschbetrag) ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro eingeräumt. Alle, die bereits zum 31.12.2004 Betriebsrentenempfänger waren und solche, die in 2005 in Pension gegangen sind, behalten diesen „Gesamtfreibetrag“ von max. 4.002 Euro für die gesamte Pensionszeit. Seit 2006 wird bei der Besteuerung der Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für alle „Neurentner“ sukzessive abgebaut.

    Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass nach § 16 des Betriebsrentengesetzes die Betriebsrenten alle drei Jahre gemäß der Inflationsrate zu erhöhen sind. Der Betriebsrentner ist daher gut beraten, die Anpassung zu kontrollieren oder anzumahnen. Witwen oder Witwer haben nur Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn die Verträge dies vorsehen.

    Gesetzlich Versicherte müssen auch für Betriebsrenten den vollen Krankenkassenbeitrag (allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zahlen.

     

    Jahr des Versorgungsbeginns

     

    Höchstbetrag in €

    Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in €

    bis 2005

    40,0

    3.000

    900

    2006

    38,4

    2.880

    864

    2007

    36,8

    2.760

    828

    2008

    35,2

    2.640

    792

    2009

    33,6

    2.520

    756

    2010

    32,0

    2.400

    720

    2011

    30,4

    2.280

    684

    2012

    28,8

    2.160

    648

    2013

    27,2

    2.040

    612

    2014

    25,6

    1.920

    576

    2015

    24,0

    1.800

    540

    2016

    22,4

    1.680

    504

    2017

    20,8

    1.560

    468

    2018

    19,2

    1.440

    432

    2019

    17,6

    1.320

    396

    2020

    16,0

    1.200

    360

    2021

    15,2

    1.140

    342

    2022

    14,4

    1.080

    324

    2023

    13,6

    1.020

    306

    2024

    12,8

    960

    288

    2025

    12,0

    900

    270

    2026

    11,2

    840

    252

    2027

    10,4

    780

    234

    2028

    9,6

    720

    216

    2029

    8,8

    660

    198

    2030

    8,0

    600

    180

    2031

    7,2

    540

    162

    2032

    6,4

    480

    144

    2033

    5,6

    420

    126

    2034

    4,8

    360

    108

    2035

    4,0

    300

    90

    2036

    3,2

    240

    72

    2037

    2,4

    180

    54

    2038

    1,6

    120

    36

    2039

    0,8

    60

    18

    2040

    0,0

    0

    0

     

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