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Beweiskraft der Bücher
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Im Zivilprozess spricht bei ordnungsgemäß geführten Geschäftsbüchern als Urkunden (Beweismittel) eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in ihnen beurkundeten Tatsachen inhaltlich richtig sind. Das Gericht ist aber in der Beweiswürdigung frei (§ 286 I ZPO). Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Handelsbücher anordnen (§ 258 HGB). Ob und inwieweit Durchstreichung oder andere Mängel die Beweiskraft erschüttern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO).
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