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Bilanzdelikte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: bewusst unwahre oder unterlassene Angaben in der Bilanz zum Zweck der Täuschung, z.B. Bilanzfälschung und Bilanzverschleierung durch irreführende Kontenbezeichnungen, durch Verstöße gegen Bilanzierungsgebote, durch Bewertungen, die den Tatsachen zuwiderlaufen, durch Errichtung fingierter Konten oder durch Luftbuchungen.
2. Bilanzdelikte stehen unter Strafe nach § 331 HGB, § 400 AktG und anderen Vorschriften.
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